Bürgergeld 2023 & 2024: Höhe, Richtlinien & Anrechnung

3 Dez 2023
Bürgergeld

Mit der Abschaffung der alten Hartz-IV-Regelungen sollte vieles anders werden. Weniger Restriktion und Zwang, mehr Förderung und Weiterbildung sollte es geben: Ein besseres Image und vor allem eine höhere Akzeptanz erhoffte sich die Ampelkoalition von der Einführung des Bürgergeldes. Bis dato ist die Bilanz des neuen Bürgergeldes jedoch umstritten. Nicht zuletzt, weil die Kosten mit 25,9 Milliarden Euro (Prognose für das Jahr 2023) hoch sind – und voraussehbar weiter in die Höhe schnellen.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Bürgergeld.

Was ist das Bürgergeld und aus welchen Gründen gibt es das?

Das Bürgergeld ist eine staatliche Transferleistung, die Bürger und Bürgerinnen in Deutschland unterstützt, wenn sie im erwerbsfähigen Alter ohne Arbeit sind (oder aber von ihrer Arbeit allein nicht leben können). Eine Transferleistung meint dabei, dass der Staat jemandem finanzielle Mittel zur Verfügung stellt – ohne, dass eine vergleichbare Gegenleistung erbracht werden muss. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I (ALG I) müssen Bürgergeld-Empfänger (ALG II)  also zuvor keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Das Bürgergeld soll das Existenzminimum der betroffenen Personen sicherstellen. Daher heißt es fachsprachlich auch Grundsicherung für Arbeitslose. Dafür gibt es sogar eine verfassungsrechtliche Grundlage, die besagt, dass der Staat das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten muss. (Art. 1 GG und Art 20. GG)

Wer das Bürgergeld bezieht, muss sich dennoch an einige Regeln halten und vor allem einige Bedingungen erfüllen. Das zum 1. Januar 2023 eingeführte Bürgergeld ersetzt dabei die zuvor geltenden Richtlinien für den Bezug von Hartz IV und Sozialgeld. So findet man statt der bisherigen Regelungen nun im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ein sogenanntes Bürgergeld-Gesetz.

Wie hoch ist das Bürgergeld 2023? Steigt das Bürgergeld 2024?

Der aktuelle Bürgergeld-Regelsatz für eine alleinstehende Person liegt bei 502 Euro pro Monat. Er besteht seit dem 1. Januar 2023 und gilt bis zum 31. Dezember 2023. In der Zeit davor gab es für einen Hartz-IV-Empfänger lediglich 449 Euro. Seit der Einführung erhalten Arbeitslose also 53 Euro oder rund 11,8 Prozent mehr Geld in jedem Monat. Abhängig davon, ob jemand gemeinsam mit Partner, anderer Person (Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft) oder allein lebt, ob es zusätzlich Kinder gibt und in welchem Alter diese sind, ändern sich die Regelsätze.

Zum 1. Januar 2024 soll der Regelsatz planmäßig noch einmal ansteigen. Dann ist für einen alleinstehenden Bürgergeld-Empfänger ein Betrag von 563 Euro vorgesehen. Das wären gegenüber 2023 61 Euro und knapp 12,2 Prozent zusätzlich in jedem Monat, die Arbeitslose vom Staat bekommen. Binnen zwei Jahren hätte sich die Auszahlungssumme beim Bürgergeld dann um 24 Prozent gesteigert. Die Erhöhung ist jedoch nicht frei gewählt. Sie unterliegt einem gesetzlichen Mechanismus. Sie soll den gestiegenen Verbraucherpreisen im Zusammenhang mit der Inflation, die auch Bürgergeld-Empfänger in hohem Maße betrifft, gerecht werden. 

Welche Bedingungen muss man erfüllen, um Bürgergeld zu erhalten?

Um das Bürgergeld in Deutschland zu erhalten, muss man einige Voraussetzungen erfüllen. Die beginnen ganz simpel beim Alter. Um überhaupt für den Bezug von Bürgergeld in Frage zu kommen, müssen alle Personen das 15. Lebensjahr erreicht haben. Das ist das Alter, ab dem man in Deutschland als erwerbsfähig gilt, demnach einen Beruf für mindestens drei Stunden am Tag ausüben könnte. Ältere Personen dürfen die Regelaltersgrenze zur Rente noch nicht erreicht haben, wenn sie das Bürgergeld haben wollen.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass man seinen Erstwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld, jedoch zumindest eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung. Ganz so einfach ist es aber dennoch nicht, das Bürgergeld zu bekommen. Auch darauf, ob man anderes Einkommen oder Vermögen besitzt, kommt es an.

Personen, die Bürgergeld beantragen wollen, müssen zusätzlich als hilfebedürftig gelten. Das heißt, dass sie ohne staatliche Hilfe höchstens über ein monatliches Einkommen verfügen, das unter dem Existenzminimum liegt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man das Existenzminimum verstehen kann. Gemeint ist hier jedoch das soziokulturelle Existenzminimum. Das wird von der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen (meist im Zwei-Jahres-Abstand) festgelegt. Die Grundlage dafür ist der wissenschaftliche Existenzminimumbericht. Berücksichtigt werden darin unter anderem aktuelle Preisentwicklungen für Verbraucher sowie die Lohnentwicklungen. Daraus ergibt sich dann für 2023 ein Regelbedarfsniveau von 6.024 Euro jährlich (502 Euro im Monat) für eine alleinstehende Person und 10.824 Euro für ein Ehepaar (902 Euro im Monat).

Wer weniger als diesen Betrag zur für Lebensmittel, Körperpflege und alltagsnotwendige Dinge (Hausrat) hat, kann das Bürgergeld erhalten und in Verbindung damit auch zusätzliche Mittel.

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften bestreiten kann, darf auch kein Vermögen haben. Erst dann besteht Anrecht auf die staatliche Transferleistung. Hierbei gelten jedoch seit Einführung des Bürgergeldes, vor allem jedoch seit 1. Juli 2023, leicht entschärfte Grundlagen.

Seit Juli 2023 steht fest, dass das eigene Vermögen erst dann eingesetzt werden muss, wenn es höher als 40.000 Euro liegt (55.000 Euro bei Wohngemeinschaft/Ehepaaren). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine zentrale Voraussetzung beim Bürgergeld ist unter 40.000 Euro Vermögen zu besitzen. Es geht dann um das sogenannte erhebliche Vermögen. Zum Vermögen zählen dabei nicht nur das Bargeldvermögen oder das Geld auf dem Konto, sondern auch Sparbriefe, Wertpapiere, Wertgegenstände (Schmuck, Sammlerobjekte, Fahrzeuge, teure Technik), Erbschaften, Lebensversicherungen sowie Haus- und Wohneigentum.

Ähnlich wichtig ist das Einkommen. So gelten Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Lohnersatzleistungen (KuG, Elterngeld und Krankengeld), Kindergeld, Renten, erhaltene Unterhaltsleistungen, Ausbildungsgelder/BaföG, Steuererstattungen/Abfindungen sowie Kapital- und Zinserträge als Kriterien, die einem Bezug von Bürgergeld im Weg stehen können. Voraussetzung ist demzufolge, dass man keine relevanten Einkommen dieser Art hat, die den eigenständigen Lebensunterhalt ermöglichen.

Auch hier gibt es jedoch Untergrenzen, aufgrund derer man dennoch Bürgergeld uneingeschränkt kriegen kann. Es gilt ein sogenannter Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro. Ein monatliches Einkommen bis zu dieser Höhe hat keinen Einfluss und berechtigt dennoch zum Bezug von Bürgergeld. Für Schüler, Freiwilligendienstleistende, Studenten und Auszubildende (bis zum Alter von 25. Jahren) gilt darüber hinaus folgende Ausnahme. Ihnen werden Einkünfte, zum Beispiel Ausbildungsentschädigungen, bis zu 520 Euro erlaubt. Diese Regel besteht auch 2024. Es ist möglich, auch über diese Grenzen hinaus Einkommen zu haben und dennoch Bürgergeld zu erhalten. Dann gibt es anteilige Abzüge. Mehr dazu jedoch später.

Welche Kosten werden beim Bürgergeld vom Staat zusätzlich übernommen?

Zusätzlich zum jeweiligen Bürgergeldsatz, der den Berechtigten zusteht, werden weitere Kosten vom Staat übernommen (SGB II §19/§20). Sie erhöhen den monatlichen Auszahlungsbetrag. Zu diesen Kosten zählen vor allem Kosten für Wohnraum sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Miete, Warmwasser und Heizung

Zwar erhalten Bürgergeld-Empfänger kein Wohngeld; die Kosten für eine Mietwohnung übernimmt das Amt aber dennoch. Dazu zählen auch die Kosten für Warmwasser und Heizung. Sie werden übernommen, sofern sie in einem für den Haushalt üblichen Rahmen bleiben. Das gilt auch für die Mietwohnung an sich: Die muss, so formuliert es der Gesetzgeber, angemessen sein. So lässt sich zwar keine pauschale Höhe der Kosten nennen, die übernommen werden. Die sind nämlich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Es gibt aber dennoch einzelne Richtwerte, wann eine Wohnung als angemessen gilt. Die beziehen sich auf die Größe der Wohnung. Hierbei gilt laut Bundesarbeitsministerium: „Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 45 – 50 Quadratmeter für eine Person, für zwei Personen 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, für drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume, für vier Personen 85 – 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr angesetzt.“

Die Kosten für Strom müssen Bürgergeld-Bezieher übrigens selbst übernehmen. Das heißt: Sie sind im Regelbedarf bereits eingerechnet und müssen selbständig an einen jeweiligen Versorger überwiesen werden, mit dem ein Vertrag abgeschlossen wird.

Das SGB II sieht vor, dass Bürgergeld-Bezieher eine Gesundheitsversorgung erhalten sollen. Diese entspricht den Leistungen einer gesetzlich versicherten Person. Kassenleistungen werden dementsprechend vollständig übernommen. Für weitere Leistungen beziehungsweise Eigenanteile muss man selbst aufkommen.

Kinder sollen keine Nachteile dadurch haben, dass Ihre Eltern Bürgergeld bekommen. Deshalb gibt es in diesem Fall auch Geld, um sich Anschaffungen für das Lernen in der Schule leisten zu können, wenn ein oder beide Elternteile arbeitslos werden. 2023 und auch 2024 werden deshalb 174 Euro (in zwei Raten) für Schulbedarf gezahlt. Zudem gibt es 2023 und 2024 jeden Monat 15 Euro, wenn das Kind nachweislich einen Musik- oder Sportverein besucht. Auch Schulessen, Nachhilfeunterricht, Klassenfahrten oder Kitagebühren können vollständig übernommen oder bezuschusst werden. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Zudem ist eine Befreiung von der Rundfunkgebühr (2023/2024: 18,36 Euro monatlich) üblich.

Bekommen auch Flüchtlinge Bürgergeld?

Flüchtlinge bekommen in Deutschland zunächst einmal kein Bürgergeld. Sie erhalten Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die mit 410 Euro monatlich etwas unter dem Bürgergeld-Regelsatz liegen. Teile davon können auch als zweckgebundene Gutscheine (zum Beispiel für Verpflegung) von der Kommune ausgegeben werden. Je nach Bundesland/Kommune, individuellem Bedarf und Art der Unterbringung können Geflüchteten aber auch weitere Leistungen gewährt werden. Es geht dann um eine sogenannte Grundversorgung, die auch medizinische Leistungen betrifft.

Nach 18 Monaten ändert sich dieser Status. Ab diesem Zeitpunkt haben Geflüchtete auf Leistungen nach dem SGB II, die weitestgehend denen eines deutschen Staatsbürgers entsprechen. Dann ist auch der Bezug von Bürgergeld möglich, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt sind. Das gilt unabhängig von einer geplanten Abschiebung oder Ausreisepflicht, solange sich Flüchtlinge rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bei einem Großteil der Ausreisepflichtigen liegt zudem eine Duldung vor, etwa weil die Personen in ein Kriegsgebiet ausreisen müssten.

Um diesen Sachverhalt ist im zuletzt eine hitzige Debatte entstanden, nachdem CDU-Chef Friedrich Merz in einem Interview sagte: „Die werden doch wahnsinnig, die Leute, wenn die sehen, dass 300.000 Asylbewerber abgelehnt sind, nicht ausreisen, die vollen Leistungen bekommen, die volle Heilfürsorge bekommen.“ Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen hat sich letztlich auch die Ampel-Regierung dafür ausgesprochen, die Zeitspanne bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab 2024 von 18 auf 36 Monate zu erhöhen. 

Eine Ausnahme gibt es zudem: Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Deutschland registriert sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können das Bürgergeld unmittelbar erhalten. Hierfür müssen sie binnen 90 Tagen eine Aufenthaltsgenehmigung einholen. Auch diese befristete Regelung wird intensiv diskutiert. Jüngst kritisierte sie etwa der thüringische CDU-Vorsitzende Mario Vogt.

Welche Kritik gibt es am Bürgergeld?

Da die Nominallöhne, also die Bruttoverdienste inklusive aller Sonderzahlungen, in demselben Zeitraum nicht in vergleichbarer Höhe gestiegen sind und auch der Mindestlohn der Entwicklung beim Bürgergeld nicht Schritt halten kann, gibt es viele Kritiker der Regelsatz-Erhöhung und dem Bürgergeld an sich. Sie bemängeln einen zu kleinen Unterschied zwischen den Einkünften von Bürgergeld-Empfängern und denen von Geringverdienern, den so genannten Lohnabstand, aber auch eine hohe Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern und Selbständigen. Das senke den Anreiz, Arbeit anzunehmen, heißt es.

Ob es aber tatsächlich zu der geplanten Erhöhung beim Bürgergeld kommt, ist aktuell wieder unklar. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimatransformationsfonds, das sich auch auf den Kernhaushalt für 2024 auswirken könnte. Für den Moment steht die Finanzierung zentraler Vorhaben für 2024 wieder auf der Kippe, sodass nun zunächst eine umfangreiche Ausgabensperre für alle Ministerien verhängt wurde. Es könnte zu Einsparungen in einigen Bereichen des Bundeshaushalts kommen. Insbesondere, da soziale Leistungen den größten Posten im aktuellen und dem geplanten Bundeshaushalt darstellen, gelten einige Maßnahmen als umstritten. Dazu zählen das Bürgergeld, wahrscheinlicher aber zunächst die geplante Kindergrundsicherung.

Welche Sanktionen gibt es beim Bürgergeld? Wann wird das Bürgergeld gekürzt?

Das Bürgergeld ist wie schon Hartz IV als temporäre Maßnahme gedacht. Es soll dabei helfen, eine Phase ohne Job zu überbrücken und die Wiedereingliederung erleichtern. Oberstes Ziel der Arbeitsagenturen ist deshalb, Menschen wieder in Arbeit zu bringen.

Auch, wenn das in der Praxis nur bedingt funktioniert: Wer arbeitslos ist und Bürgergeld bekommen möchte, muss vorher eine Kooperationsvereinbarung mit dem Arbeitsamt unterschreiben. Darin verpflichtet man sich, daran mitzuwirken, schnellstmöglich wieder in Arbeit zu kommen. Hierzu zählt es nicht nur, Meldepflichten einzuhalten und regelmäßige Gesprächs- und Beratungstermine verpflichtend zu besuchen. Auch, dass man Bewerbungen schreibt oder bei Bewerbungsgesprächen ist, muss man nachweisen. Vor allem aber können die Arbeitsämter die Bürgergeld-Empfänger dazu verpflichten, an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und auch dazu, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Die Ampel-Koalition setzt dabei allerdings auf einen etwas anderen Kurs als ihre Vorgänger-Regierungen. Zwar gilt grundsätzlich noch das gewohnte Prinzip Fördern und Fordern. Jedoch verfolgt die aktuelle Regierung dabei eher eine Philosophie, die auf Motivation, Weiterbildung und Eigenverantwortung baut als auf Pflicht und Sanktionen. Daher fallen Letztere seit Anfang 2023 milder aus als zuvor.

Wenn jemand also seinen Meldepflichten nicht nachkommt, erkennbar keine Mitwirkung zeigt oder eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, sollen zunächst individuelle Gesprächs- und Beratungstermine Hintergründe klären. Bei drastischen oder wiederholten Pflichtverletzungen kann das Bürgergeld zunächst um 10 Prozent, maximal jedoch 30 Prozent gekürzt werden. Wer seine Arbeit selbständig kündigt, um das Bürgergeld zu erhalten, bekommt eine Sperrzeit auferlegt, in der das Bürgergeld ebenfalls bis zu 30 Prozent gekürzt wird. Auch hier kommt es aber auf den Einzelfall an, die Kürzungen fallen aber geringer als zu Hartz-IV-Zeiten. 

Arbeit und Bürgergeld: Wie wirkt sich ein Einkommen auf das Bürgergeld aus? Wird ein 520-Euro-Job angerechnet?

Das Gerücht, Bürgergeld-Empfänger würden per se gar nicht arbeiten, ist indes nicht richtig. Vergleichsweise viele Bürger, die ein regelmäßiges, jedoch sehr kleines Einkommen haben, das für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, beantragen ebenfalls Bürgergeld. Das ist auch erlaubt. Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit betraf das zuletzt rund 820.000 Menschen. Sie werden als sogenannte Aufstocker bezeichnet. Wie stark der Verdienst durch das Bürgergeld bezuschusst wird, richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Das betrifft auch Tätigkeiten in 520-Euro-Jobs, mit Ausnahme von Schülern und Auszubildenden. 

Wir zeigen Ihnen drei Beispiele für das Jahr 2023 und 2024:

Sie erhalten monatlich ein Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, beispielsweise 520 Euro. Dann werden Ihnen 100 Euro Absetzbetrag und zusätzlich 20 Prozent vom Rest anrechnungsfrei gewährt. Es bleiben 420 Euro, von denen 20 Prozent (84 Euro) nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Insgesamt werden Ihnen von 520 Euro folglich 184 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet.Sie verdienen mehr als 520 Euro, aber maximal 1.000 Euro, zum Beispiel 800 Euro. Ihnen werden auf die ersten 520 Euro der 800 Euro 100 Euro plus 20 Prozent anrechnungsfrei nach dem oben genannten Schema zugestanden (184 Euro). Von den weiteren 280 Euro von 800 Euro, die sie verdient haben, erhalten Sie zudem 30 Prozent anrechnungsfrei (84 Euro). Insgesamt bleiben von 800 Euro Verdienst also 268 Euro (184 + 84 Euro) anrechnungsfrei.Sie erhalten Sie mehr als 1.000 Euro, aber maximal 1.200 Euro, zum Beispiel 1.100 Euro. Dann bleibt von den ersten 520 Euro ein Betrag von 184 Euro anrechnungsfrei, auf den weiteren Betrag bis 1.000 Euro zusätzlich ein Betrag von 144 Euro anrechnungsfrei (184 + 144 Euro) – und auf den Betrag, der über 1.000 Euro liegt, weitere 10 Prozent (demnach 10 Euro). Von 1.100 bleiben 338 Euro anrechnungsfrei.

Die Anrechnungsbeträge sind aber nur ein Teil des Ganzen. Je nachdem, in welcher Lebens- und Wohnsituation Sie sich befinden, kommen bei der Berechnung ihres Bürgergeldes andere Faktoren hinzu. Unter anderem gibt es für Alleinerziehende von minderjährigen Kindern weitere anrechnungsfreie Beträge bis zur Summe von 1.500 Euro. Zudem zahlt die Agentur für Arbeit für abschlussbezogene Weiterbildungen Zuschüsse von bis zu 150 Euro monatlich. 

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