Keine Maskenpflicht mehr im ÖPNV: Welche Corona-Regeln in BW ...

31 Jan 2023

Nach fast drei Jahren endet am Dienstag die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen. Neue Corona-Regeln gibt es auch in Arztpraxen. Welche Maßnahmen gelten in BW noch, welche fallen weg? Eine Übersicht:

Mit der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg hebt die Landesregierung zum 31. Januar alle Regeln auf, über die das Land selbst entscheiden kann. Das heißt, es gelten vorerst nur noch die Corona-Maßnahmen des Bundes. Was das im Einzelnen bedeutet:

Regionalzüge und Busse
Fernverkehr und Flugzeuge
Arztpraxen und Physiotherapie
Krankenhäuser und Pflegeheime
Einrichtung für Wohnungslose
Muss ich mit Corona in Isolation?
Welche Corona-Regeln gelten bei der Arbeit?
Bleiben Schnelltests kostenlos?

Regionalzüge und Busse

Wer den öffentlichen Nahverkehr in Baden-Württemberg nutzt, muss ab dem 31. Januar keine Maske mehr tragen. In Bayern und anderen Bundesländern gilt das bereits seit längerem. Anders in Rheinland-Pfalz und Hessen: Hier wird die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen erst ab dem 2. Februar abgeschafft.

Wer also mit dem ÖPNV nach Ludwigshafen oder Frankfurt pendelt, muss am Dienstag und Mittwoch noch an die Maske denken. In unseren Nachbarländern Frankreich, Schweiz und Österreich gilt die Maskenpflicht in Zügen und Bussen übrigens schon länger nicht mehr.

Video herunterladen (5,5 MB | MP4)

Fernverkehr und Flugzeuge

Die Maskenpflicht in Fernzügen und Fernbussen entfällt ebenfalls - allerdings erst ab dem 2. Februar. Bis einschließlich Mittwoch gilt daher noch: Reisende müssen in ICEs oder ICs eine FFP2-Maske tragen. Bei Kindern unter 14 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske).

Die Maskenpflicht in Flugzeugen hatte die Bundesregierung schon im vergangenen Jahr aufgehoben. Auch an den Flughafen-Terminals, bei den Sicherheitskontrollen oder in Flughafenbussen muss man keine Maske mehr tragen.

Schulen und sonderpädagogische Einrichtungen

Eine allgemeine Maskenpflicht besteht an Schulen bereits seit April 2022 nicht mehr. Die Empfehlung zum freiwilligen Masketragen in geschlossenen Räumen gilt hier aber weiterhin. Seit November können mit Corona infizierte Schülerinnen und Schüler zwar zur Schule gehen, müssen aber durchgängig eine Maske tragen.

An bestimmten Sonderpädagogischen Einrichtungen besteht noch bis zu den Osterferien ein freiwilliges Testangebot. Eine Testpflicht besteht dort seit November nicht mehr, auch für nicht-imunisierte Personen.

Arztpraxen und Physiotherapie

Mit der neuen Corona-Verordnung ab dem 31. Januar fällt auch in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen weg - allerdings nur für die Beschäftigten. Patientinnen und Patienten müssen weiter eine FFP2-Maske tragen - sowohl im Wartezimmer als auch während der Behandlung. Das gilt auch für Zahnarztpraxen, psycho- und physiotherapeutische Praxen sowie für Tageskliniken und Dialyseeinrichtungen.

Nach aktuellem Stand gilt die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten bundesweit bis zum 7. April. Allerdings fordern mehrere Verbände und Politiker, die Maskenpflicht in Arztpraxen auch für Patientinnen und Patienten aufzuheben.

Baden-Württemberg
Collage aus einer Spritze in weißen Handschuhen und Hände halten 500-Euro-Geldscheine (Foto: dpa Bildfunk, SWR, picture alliance/dpa | Matthias Balk, Collage SWR)
Übrige Mittel aus der Pandemie Corona-Milliarden in BW: zurückzahlen oder ausgeben?

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat BW rund fünf Milliarden Euro weniger ausgegeben als geplant. Finanzminister Bayaz will damit Schulden tilgen - die SPD fordert Investitionen.

Krankenhäuser und Pflegeheime

Für Krankenhäuser und Pflege-Einrichtungen hat die neue Corona-Verordnung des Landes keine Auswirkungen. Hier gilt weiterhin eine generelle FFP2-Maskenpflicht - und zwar schon beim Betreten des Gebäudes. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder unter sechs Jahren sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Patientinnen und Patienten müssen in der Regel in ihrem Krankenzimmer keine Maske tragen, die Kliniken können hier aber abweichend schärfere Regeln verhängen.

Für Besucher gilt neben der Maskenpflicht auch eine Testpflicht. Das heißt: Wer eine Patientin oder einen Heimbewohner besuchen möchte, muss einen aktuellen, negativen Corona-Test mitbringen. Der Impf- oder Genesenenstatus spielt dabei keine Rolle. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen von Notfalleinsätzen oder bei der Sterbebegleitung. Auch Kinder sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Testpflicht gilt weiterhin auch für die Beschäftigten in Kliniken und Heimen. Sie müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorlegen. Das betrifft auch ambulante Pflegerinnen und Pfleger.

Stuttgart
Intensiv-Pflegekräfte versorgen einen Covid19-Patienten (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Boris Roessler)
Das Gröbste überstanden? Nur noch wenige Corona-Patienten in Stuttgarter Klinik

Die Zahl der Patienten mit Covid-19 ist am Stuttgarter Robert-Bosch-Krankenhaus zuletzt stark gesunken. Viel deute darauf hin, dass es für den Rest des Winters so bleibt.

Einrichtung für Wohnungslose

Für Obdachlosenheime gibt es in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar eine Neuerung: Hier muss jetzt kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Das gilt sowohl für Bewohnerinnen und Bewohner als auch für Beschäftigte.

Asylunterkünfte und Gefängnisse

Wer eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete oder eine Justizvollzugsanstalt besuchen möchte, braucht weiterhin einen tagesaktuellen, negativen Corona-Schnelltest. Auch die Maskenpflicht bleibt in Kraft.

Baden-Württemberg
Eine 24-jährige Frau sitzt in einer Straßenbahn der SSB.  (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Julian Rettig)
Lockdown, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen Drei Jahre Corona: Wie bewertet die Politik in BW die Pandemie?

Vor drei Jahren, am 27. Januar 2020, gab es den ersten bestätigten Corona-Fall in Deutschland. Danach war das öffentliche Leben nicht mehr wie zuvor. Was hat Baden-Württemberg seitdem gelernt?

Frisör und Massage

Für alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Massage, Frisör, Nagelpflege und kosmetische Behandlungen) gelten in Baden-Württemberg keine gesonderten Corona-Regeln mehr. Die Betriebe dürfen allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eine Maskenpflicht für Kunden oder Beschäftigte vorschreiben.

Muss ich mit Corona in Isolation?

Nein. Wer positiv auf Corona getestet wurde, muss sich in Baden-Württemberg nicht mehr zu Hause isolieren. Corona-Positive sind aber verpflichtet, für fünf Tage (oder bis zu einem negativen Testergebnis) in öffentlichen Innenräumen eine Maske zu tragen. Draußen ist außerdem ein Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben. Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen dürfen auch mit FFP2-Maske nicht betreten werden.

Baden-Württemberg
Ein Mann geht in der einer Innenstadt an einer verlorenen OP-Maske entlang. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Frank Rumpenhorst, Montage: SWR)
Fragen und Antworten Wegfall der Isolationspflicht: Was in BW jetzt gilt

Bei einer Corona-Infektion gilt in Baden-Württemberg keine Isolationspflicht mehr. Was ist im Einzelfall zu tun? Fragen und Antworten zu den wichtigsten Details.

Welche Corona-Regeln gelten bei der Arbeit?

Am 2. Februar läuft die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes aus. Das bedeutet, die Arbeitgeber können wieder selbst entscheiden, welche Corona-Maßnahmen sie für erforderlich halten. Das gilt etwa für Abstandsregeln, die Pflicht zum Tragen einer Maske oder Vorschriften zum regelmäßigen Lüften im Büro.

Derzeit sind Betriebe noch verpflichtet, Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festzulegen. Die zwischenzeitliche Angebotspflicht zum Homeoffice war bereits im März vorigen Jahres ausgelaufen. Auch Corona-Tests müssen Unternehmen schon länger nicht mehr anbieten. Mehr zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Corona lesen Sie hier.

Bleiben Schnelltests kostenlos?

Der Bund schränkt das Angebot an kostenlosen Corona-Bürgertests weiter ein. Wer sich nach einer Infektion "freitesten" möchte, muss den Schnelltest seit dem 16. Januar selbst bezahlen. Ausgenommen sind Berufsgruppen, die nur mit einem negativen Test wieder zur Arbeit dürfen - also zum Beispiel Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte. Gratis bleiben Bürgertests außerdem bis zum 28. Februar für alle, die Angehörige in Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen besuchen möchten und dafür einen Test brauchen.

Mehr lesen
Ähnliche Nachrichten
Die beliebtesten Nachrichten der Woche