Krankenhausreform nach Karl Lauterbach: Was im Eckpunktepapier ...
Was sind die drei zentralen Ziele der Krankenhausreform?
Als zentrale Ziele werden genannt: die Gewährleistung von Versorgungssicherheit (Kliniken als Teil der Daseinsvorsorge), die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität und die Entbürokratisierung. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach spricht in diesem Zusammenhang von einem Dreieck aus „Entökonomisierung, Entbürokratisierung, Qualitätsverbesserung“.
Welche Aufgabe kommt den Bundesländern zu?
Die Krankenhäuser erhalten künftig eine Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, die ihnen durch die Planungsbehörde der Länder zugewiesen werden und deren Qualitätskriterien sie erfüllen. Die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung verbleibt ausschließlich bei den Ländern. Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet die Vorhaltevergütung als eine Art Existenzgarantie, die Krankenhäuser auch dann erhalten, wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten.
Was heißt Vorhaltevergütung?
Künftig sollen die viel kritisierten Fallpauschalen nur noch eingeschränkt zur Finanzierung herangezogen und Kliniken anders honoriert werden. So soll eine Entökonomisierung und dauerhafte Sicherstellung erreicht werden, der Anreiz auf eine möglichst hohe Fallzahl wird gesenkt. Um den Krankenhäusern eine auskömmliche Finanzierung zu eröffnen, erhalten sie eine festgelegte Vorhaltevergütung. Mittel zur Zahlung der Vorhalteleistungen werden aus den bestehenden Fallpauschalen ausgegliedert; die Fallpauschalen werden abgesenkt. Ein Vorteil: Patient*innen können sich darauf verlassen, dass ihre Behandlung wirklich nötig ist und gut gemacht wird.
Wie werden die Vorhaltebudgets ermittelt?
Jedes Krankenhaus bekommt eine vom Land zugewiesene Leistungsgruppe. Zunächst soll dies auf der Grundlage der in Nordrhein-Westfalen eingeführten Leistungsgruppen erfolgen. Hinzu kommen fünf ergänzende, fachlich gebotene Leistungsgruppen: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie. Die Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien sowie das Recht auf Ergänzung und Streichung erfolgt laut Eckpunktepapier in drei Stufen, wobei die erste auf Initiative von Bund und Ländern erfolgt. In einer zweiten Stufe leisten die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die wissenschaftliche Vorarbeit. Auf dieser Grundlage wird in einer dritten Stufe ein gesetzlich festgeschriebener Krankenhaus-Leistungsgruppen-Ausschuss mit der Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen beauftragt.
Was passiert in der Übergangszeit?
In einer Übergangsphase wird die Absenkung der Fallpauschalen pauschal um einen gesetzlich vorgegebenen, zunächst einheitlichen Vorhalteanteil in Höhe von durchschnittlich 60 Prozent der DRG-Vergütung (bisherige Fallpauschalen-Vergütung) erfolgen. Darin sind auch die Kosten für Pflegepersonal am Bett enthalten. Das Pflegebudget bleibt unberührt. Auch zukünftig werden die Personalkosten für die Pflege am Bett krankenhausindividuell nach dem Selbstkostendeckungsprinzip durch das Pflegebudget finanziert.
Wie geht es weiter?
Über den Sommer wird auf Grundlage der vereinbarten Eckpunkte der Gesetzentwurf erarbeitet und danach ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Wenn das Gesetz verabschiedet ist, wird die Reform fortlaufend evaluiert, um die Wirkung beurteilen zu können. Der Bund legt zudem nach der Sommerpause ein eigenes Gesetz zur Transparenz vor. Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf zu wissen, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet, heißt es dazu aus dem Bundesgesundheitsministerium. Die Transparenz-Offensive soll am 1. Januar 2024 starten.
Das Eckpunktepapier finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de