Neue Elterngeld-Regeln ab 1. April: Die Änderungen in der Übersicht

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Stand: 02.04.2024, 04:59 Uhr

Von: Nadja Zinsmeister

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Für Kinder, die ab dem 1. April geboren werden, gelten neue Elterngeld-Regeln. Dabei gibt es auch Ausnahmen. Ein Überblick für Alleinerziehende und Familien.

Elterngeld - Figure 1
Foto Frankfurter Rundschau

Frankfurt – Für viele Menschen mit Kindern ist das Elterngeld von großer Bedeutung. Sie stellen eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien oder Alleinerziehende dar. Ab dem 1. April gelten in Deutschland jedoch neue Regeln angesichts der Leistungen. Es verschiebt sich nicht nur die Einkommensgrenze, sondern auch die bezahlte Elternzeit bei Partnern.

Neue Elterngeld-Regeln: Das erwartet Familien und Alleinerziehende ab dem 1. April

Für Paare, die ab dem 1. April Kinder bekommen und Elterngeld beantragen wollen, ändert sich die Einkommensgrenze. Anspruch auf die Leistung haben dann nur noch Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 200.000 Euro. Vorher waren es 300.000 Euro. 2025 soll die Grenze noch einmal gesenkt werden und bei 175.000 Euro liegen.

Die Grenzen für Alleinerziehende sollen an die der Paare angepasst werden. Das dazugehörige Gesetz befindet sich nach Angaben des Bundesfamilienministeriums aber noch im parlamentarischen Verfahren.

Partnermonate und ElterngeldPlus: Neue Regeln auch hinsichtlich des Teilzeitarbeitens

Eine Änderung ist auch bei den Partnermonaten in der Elternzeit vorgesehen: Wie bisher kann die Elternzeit von zwölf Monaten auf 14 Monate aufgestockt werden, wenn die Eltern sich die Betreuung aufteilen. Künftig muss aber mindestens einer der Partnermonate von einem Beteiligten allein genommen werden, eine gemeinsame Elternzeit beider Elternteile ist also nur noch für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Monate möglich. Bislang konnten beide Elternteile sechs Monate lang gleichzeitig Elterngeld beziehen, wenn sie gar nicht oder in Teilzeit arbeiten.

Ab dem 1. April ist es soweit: Neue Eltern müssen sich auf einige neue Gesetze einstellen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Aber: Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. „Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen“, heißt es in einer offiziellen Mitteilung der Bundesregierung für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Das Limit beträgt in diesem Fall vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Der Bonus kann auch von Alleinerziehenden oder getrennten Erziehungspartnern geltend gemacht werden.

ElterngeldPlus

„Das ElterngeldPlus macht es Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Denn Eltern (auch ohne Teilzeiteinkommen) können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus­Monate. [...] Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.“ Quelle: BMFSFJ

Neue Elterngeld-Regeln: Für Eltern von Kindern mit Behinderungen und Frühchen gibt es Ausnahmen

Eine Ausnahme stellen Eltern von Frühchen oder Kinder mit Behinderungen dar. Wenn Frühchen mindestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Entbindungstermin geboren werden oder Eltern Zwillinge bzw. Drillinge bekommen, können sie weiterhin für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld erhalten.

Es wurde sich ebenfalls darauf verständigt, eine Ausnahme für Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung einzuführen. (Die Ausnahme gilt auch für Geschwisterkinder mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten). Genauso wie Eltern von Frühchen können Familien und Alleinerziehende mit Kindern, die eine Behinderung haben, weiterhin unverändert gleichzeitig Basiselterngeld erhalten.

Wichtig ist zu wissen, dass die neuen Regelungen im Elterngeld zwar allgemein ab dem 1. April gelten - aber nur für Eltern, deren Kinder ab diesem Datum geboren werden. Wenn das Kind noch bis einschließlich 31. März geboren wird, gelten die bisherigen Gesetze. (nz/ap)

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